Fliegender Zapfhahn

Eine Kundin kam zu mir und monierte, dass der vor ihr tankende Kunde den Zapfhahn nicht richtig eingehängt hätte und dieser nun gegen ihr Auto “gekracht” wäre. eine kurze Schadensaufnahme ergab ein kleines Beulchen und fehlender Lack.
Sie fragte wer denn dafür aufkäme, ich erzählte ihr von einem BGH-Urteil, indem der Tankstellenpächter nicht haftbar machen zu sei.
die Polizei erzählte der Dame, ihre einzigste Möglichkeit den Schaden vielleicht bezahlt zu bekommen, wäre eine Strafanzeige gegen den Kunden bzw den Pächter.

Eben googelte ich also mal, in der Hoffnung entsprechendes Urteil zu finden, leider fand ich ein Dokument, was garnicht meiner Erwartung entsprach:

Ein Tankstellenbetreiber hat es zu vertreten, wenn sich ein Zapfhahn von einer Zapfsäule löst, gegen ein Fahrzeug fällt und dieses beschädigt. Konnte der Zapfhahn nur deshalb aus der Halterung fallen, weil er von dem vorhergehenden Benutzer nicht ordnungsgemäß eingehängt worden war, ist dies unbeachtlich, denn das Risiko des Fehlverhaltens von anderen Nutzern trägt der Tankstellenbetreiber und nicht der Geschädigte. [...]

Quelle: Jurion.de [www].

Das Urteil wurde ausgesprochen vom AG Ingolstadt, aber gab es da nicht etwas vom Bundesgerichtshof, der am Ende wohl die Revision auf dem Tisch hatte, weiß da einer der werten Kollegen mehr?

Gleichzeitig sammel ich hier mal ein paar juristische Links, er weiß ob ich Sie nicht mal brauche…

Beim Tanken Zapfhahn nicht alleine lassen:
[www]

Haftung bei Falschbetankung:
www]

Share

4 Kommentare zu „Fliegender Zapfhahn“

  1. Sascha sagt:

    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/list.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288

    Es scheint kein BGH Urteil zu geben!

    Ansonsten melde die Sache umgehend deiner Haftpflicht! Dafür ist die da. Und bei ungerechtfertigen Ansprüchen muss dich deine Haftpflicht sogar verteidigen.

  2. TC-SuperTanke sagt:

    Hallo Patrick,
    Füße still halten und auf das Urteil des AG Buxtehude vom 26.04.2006 verweisen (Gesch.-Nr. 32 C 763/05). Ich habe damals eben solchen Streit mit einer Kundin ausgefochten. Im Grundsatz gilt dasselbe wie bei der Waschanlage: Der Kunde muß dem Betreiber nachweisen, dass er fahrlässig oder mutwillg gehndelt hat bzw. die techn. Einrichtungen defekt waren oder nicht dem Stand der Technik ensprachen.
    Gib mir ml Deine Fax-Nr. durch dann schicke ich Dir das komplette Urteil.
    Grüße aus dem alten Land und viel Glück
    TC

  3. TC-SuperTanke sagt:

    gelöscht

  4. Sascha sagt:

    “Der Kunde muß dem Betreiber nachweisen, dass er fahrlässig oder mutwillg gehndelt hat”

    Da hast du Recht! Aber wie gesagt das wird die Versicherung auch erstmal mitteilen wenn eine besteht.

    Und mit einem Hinweiß auf das Urteil und einem Regulierungsverbot sollte es dann auch keine Probleme geben. Sollte sich abzeichnen das der Kunde im Recht ist hat man wenigstens überhalb der Selbstbeteiligung noch einen Anspruch bei der Versicherung.

Kommentieren

Switch to our mobile site